Für Aufzüge sind in Deutschland die Hauptprüfung alle zwei Jahre und eine jährliche Zwischenprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Prüfungen müssen durch zugelassene Überwachungsstellen wie TÜV oder DEKRA durchgeführt und in einem Prüfbuch dokumentiert werden. Die Prüfpflicht ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dient dem Schutz von Personen vor Unfällen durch technische Mängel. Neben den Prüfprotokollen sind regelmäßige Wartungen erforderlich, die jedoch von anderen Fachbetrieben durchgeführt werden können. Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Anforderungen an Prüfprotokolle für Aufzüge im Detail erläutert.
Welche Prüfungen müssen bei Aufzügen durchgeführt werden?
Bei Aufzügen sind drei Arten von Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben: die Erstprüfung vor Inbetriebnahme, die wiederkehrende Hauptprüfung alle zwei Jahre und die jährliche Zwischenprüfung. Die Erstprüfung erfolgt einmalig nach der Installation einer neuen Anlage oder nach wesentlichen Änderungen. Hauptprüfungen und Zwischenprüfungen sind fortlaufende Pflichtprüfungen während des gesamten Betriebs. Diese Regelungen gelten für alle Personenaufzüge, Lastenaufzüge mit Personenbeförderung und Bauaufzüge gemäß Betriebssicherheitsverordnung.
Die Hauptprüfung ist die umfassendste Prüfung und untersucht alle sicherheitsrelevanten Komponenten der Aufzugsanlage. Dazu gehören Tragmittel wie Seile und Ketten, Fangvorrichtungen, Bremssysteme, Türverriegelungen, Notrufsysteme und elektrische Sicherheitseinrichtungen. Die Prüfung erfolgt sowohl durch Sichtkontrollen als auch durch Funktionsprüfungen unter Last. Dabei werden auch die Schachtgrube, der Maschinenraum und alle Zugangsbereiche inspiziert. Die Ergebnisse werden in einem ausführlichen Prüfprotokoll festgehalten, das mindestens bis zur übernächsten Hauptprüfung aufbewahrt werden muss.
Die Zwischenprüfung findet zwischen zwei Hauptprüfungen statt und konzentriert sich auf besonders kritische Sicherheitseinrichtungen. Sie umfasst eine reduzierte Prüftiefe im Vergleich zur Hauptprüfung, deckt aber alle Komponenten ab, die für den sicheren Betrieb unmittelbar relevant sind. Typischerweise werden Türverriegelungen, Fangvorrichtungen, Bremsen und Notrufsysteme geprüft. Die Zwischenprüfung dient der frühzeitigen Erkennung von Verschleiß oder Funktionsstörungen, die zwischen den Hauptprüfungen auftreten können. Auch für diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und im Prüfbuch zu dokumentieren.
Zusätzlich zu diesen gesetzlichen Prüfungen sind regelmäßige Wartungen durch Fachfirmen erforderlich. Diese Wartungen sind keine behördlichen Prüfungen, sondern vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen, die je nach Nutzungsintensität monatlich oder quartalsweise durchgeführt werden. Wartungsprotokolle ergänzen die Prüfprotokolle und dokumentieren den technischen Zustand der Anlage zwischen den offiziellen Prüfungen. Sie sind wichtig für die Betreiberhaftung und können bei Unfällen oder Schadensfällen als Nachweis ordnungsgemäßer Instandhaltung dienen.
Was muss im Prüfprotokoll der Hauptprüfung dokumentiert werden?
Das Prüfprotokoll der Hauptprüfung muss alle geprüften Komponenten, festgestellte Mängel, deren Bewertung sowie das Prüfergebnis mit Freigabe oder Fristsetzung enthalten. Außerdem sind Angaben zur Aufzugsanlage, zur prüfenden Stelle, zum Prüfdatum und zur nächsten fälligen Prüfung erforderlich. Das Protokoll muss so detailliert sein, dass der technische Zustand der Anlage nachvollziehbar dokumentiert ist und als Grundlage für Entscheidungen über notwendige Reparaturen dient.
Zu den Pflichtangaben gehören die eindeutige Identifikation der Aufzugsanlage mit Standort, Fabriknummer und Baujahr sowie die Bezeichnung der zugelassenen Überwachungsstelle und des verantwortlichen Prüfers. Das Prüfdatum und die Uhrzeit der Prüfung müssen ebenso dokumentiert werden wie der Umfang der durchgeführten Prüfung. Bei der Hauptprüfung werden üblicherweise alle sicherheitsrelevanten Bauteile systematisch erfasst, darunter Tragmittel, Fangvorrichtungen, Bremsen, Türverriegelungen, Überfahrschutz, Notbeleuchtung und Notrufeinrichtungen. Jede Komponente wird einzeln bewertet und im Protokoll vermerkt.
Festgestellte Mängel müssen nach ihrer Schwere kategorisiert werden. Üblich ist eine Einteilung in geringfügige Mängel, die mittelfristig behoben werden sollten, erhebliche Mängel, die mit einer Frist zur Beseitigung versehen werden, und gefährliche Mängel, die eine sofortige Stilllegung der Anlage erforderlich machen. Für jeden Mangel wird eine genaue Beschreibung, die betroffene Komponente und eine Empfehlung zur Behebung dokumentiert. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln wird eine Nachprüfung angesetzt, deren Termin ebenfalls im Protokoll festgehalten wird.
Das Prüfergebnis wird am Ende des Protokolls zusammengefasst und mit einer Freigabe versehen oder es wird eine Frist zur Mängelbehebung gesetzt. Bei Freigabe wird das Datum der nächsten Hauptprüfung eingetragen, in der Regel zwei Jahre nach der aktuellen Prüfung. Das Protokoll muss vom Prüfer unterschrieben und gestempelt werden. Der Betreiber erhält eine Ausfertigung für das Prüfbuch, eine weitere Kopie verbleibt bei der Überwachungsstelle. Die Dokumentation muss mindestens bis zur übernächsten Hauptprüfung, also mindestens vier Jahre, aufbewahrt werden und auf Verlangen der Behörden vorgelegt werden können.
Wie oft müssen Aufzugsprüfungen durchgeführt werden?
Aufzugsprüfungen müssen alle zwei Jahre als Hauptprüfung und jährlich als Zwischenprüfung durchgeführt werden. Die Hauptprüfung ist die umfassende Sicherheitsprüfung, die Zwischenprüfung erfolgt im Jahr zwischen zwei Hauptprüfungen. Diese Prüfintervalle gelten für Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Personenbeförderung im Normalbetrieb. Bei besonderen Nutzungsbedingungen oder nach Unfällen können zusätzliche Prüfungen erforderlich werden.
Die Hauptprüfung findet erstmals vor der Inbetriebnahme einer neuen Aufzugsanlage statt. Danach wird sie alle zwei Jahre wiederholt, gerechnet ab dem Datum der letzten Hauptprüfung. Die zugelassene Überwachungsstelle setzt bei jeder Hauptprüfung den Termin für die nächste Prüfung fest und trägt diesen in das Prüfbuch ein. Betreiber sind verpflichtet, diese Fristen einzuhalten und die Prüfung rechtzeitig zu beauftragen. Eine Überschreitung der Prüffrist kann zu Bußgeldern und im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken führen.
Die Zwischenprüfung erfolgt im Jahr zwischen zwei Hauptprüfungen, also etwa zwölf Monate nach der letzten Hauptprüfung. Sie ist weniger umfangreich als die Hauptprüfung, deckt aber alle kritischen Sicherheitseinrichtungen ab. Die Zwischenprüfung dient der frühzeitigen Erkennung von Verschleißerscheinungen oder Funktionsstörungen, die sich zwischen den Hauptprüfungen entwickeln können. Auch für die Zwischenprüfung wird ein Protokoll erstellt und im Prüfbuch abgelegt. Bei festgestellten Mängeln kann eine Nachprüfung angeordnet werden, unabhängig vom regulären Prüfrhythmus.
Zusätzlich zu den regelmäßigen Prüfungen können außerordentliche Prüfungen erforderlich werden. Das ist der Fall nach Unfällen, nach wesentlichen Änderungen an der Anlage oder bei längeren Stillstandzeiten. Auch nach größeren Reparaturen oder dem Austausch sicherheitsrelevanter Komponenten kann die Behörde oder die Überwachungsstelle eine Sonderprüfung anordnen. Diese außerordentlichen Prüfungen werden zusätzlich zu den regulären Haupt- und Zwischenprüfungen durchgeführt und ebenfalls im Prüfbuch dokumentiert. Sie dienen der Überprüfung, ob die Anlage nach dem Ereignis noch den Sicherheitsanforderungen entspricht.
Wer darf Aufzugsprüfungen durchführen und protokollieren?
Aufzugsprüfungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Überwachungsstellen wie TÜV, DEKRA oder anderen nach BetrSichV akkreditierten Organisationen durchgeführt werden. Die Prüfer müssen über eine spezielle Qualifikation verfügen und von der zuständigen Behörde zugelassen sein. Wartungsfirmen oder Betreiber selbst dürfen keine behördlich anerkannten Prüfungen durchführen, auch wenn sie regelmäßige Wartungen vornehmen. Die Trennung zwischen Wartung und Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient der Unabhängigkeit der Sicherheitsbewertung.
Zugelassene Überwachungsstellen müssen eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17020 besitzen und von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder einer vergleichbaren europäischen Stelle zugelassen sein. Die Prüfer selbst müssen eine technische Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und eine spezielle Schulung für Aufzugsprüfungen nachweisen. Sie werden regelmäßig fortgebildet und überwacht, um die Qualität und Unabhängigkeit der Prüfungen sicherzustellen. Die Prüforganisationen sind verpflichtet, ihre Prüfer regelmäßig zu schulen und ihre Qualifikation zu dokumentieren.
Die Protokollierung der Prüfungen ist Teil der Prüfaufgabe und muss ebenfalls von der zugelassenen Überwachungsstelle vorgenommen werden. Das Prüfprotokoll wird vom verantwortlichen Prüfer unterschrieben und mit dem Stempel der Überwachungsstelle versehen. Nur so hat das Protokoll behördliche Gültigkeit und kann als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung dienen. Betreiber erhalten eine Ausfertigung für das Prüfbuch, eine weitere Kopie verbleibt bei der Überwachungsstelle. Die Protokolle sind rechtlich bindende Dokumente und können bei Unfällen oder behördlichen Kontrollen als Nachweis herangezogen werden.
Wartungsarbeiten hingegen können von jedem qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden, der über entsprechende Kenntnisse und Ausrüstung verfügt. Diese Arbeiten werden in Wartungsprotokollen dokumentiert, die jedoch keine behördlich anerkannten Prüfprotokolle ersetzen. Viele Betreiber beauftragen denselben Fachbetrieb mit Wartung und organisieren die gesetzlichen Prüfungen separat über eine zugelassene Überwachungsstelle. Die klare Trennung zwischen Wartung und Prüfung ist wichtig, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Objektivität der Sicherheitsbewertung zu gewährleisten.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlenden oder unvollständigen Prüfprotokollen?
Bei fehlenden oder unvollständigen Prüfprotokollen drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro, Betriebsuntersagungen und im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken für den Betreiber. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung und Dokumentation aller vorgeschriebenen Prüfungen. Behörden können bei Kontrollen die Vorlage der Prüfprotokolle verlangen und bei Verstößen Sanktionen verhängen. Neben den unmittelbaren rechtlichen Folgen kann eine unzureichende Dokumentation auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben.
Ordnungswidrigkeiten nach BetrSichV werden von den zuständigen Arbeitsschutzbehörden verfolgt. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass Prüfungen nicht durchgeführt oder nicht dokumentiert wurden, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann bei wiederholten oder besonders gravierenden Verstößen mehrere zehntausend Euro betragen. Zusätzlich kann die Behörde eine Nachprüfung anordnen und im Extremfall die Stilllegung der Anlage verfügen, bis alle Prüfungen nachgeholt und ordnungsgemäß dokumentiert sind.
Im Schadensfall wiegen die Konsequenzen noch schwerer. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden und es wird festgestellt, dass Prüfungen nicht durchgeführt oder Mängel nicht behoben wurden, kann der Betreiber strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Mögliche Tatbestände sind fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung. Zudem können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Fehlende Prüfprotokolle erschweren die Beweisführung, dass der Betreiber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, und erhöhen das Haftungsrisiko deutlich.
Auch versicherungsrechtlich können fehlende oder unvollständige Prüfprotokolle problematisch sein. Viele Betriebshaftpflichtversicherungen setzen die Einhaltung gesetzlicher Prüfpflichten als Voraussetzung für den Versicherungsschutz voraus. Kann der Betreiber im Schadensfall nicht nachweisen, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden, kann die Versicherung Leistungen kürzen oder ganz verweigern. Das führt dazu, dass der Betreiber Schadensersatzforderungen aus eigenen Mitteln begleichen muss. Eine lückenlose Dokumentation aller Prüfungen und Wartungen ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch wirtschaftlich geboten.
Wie SIMPL bei der Dokumentation von Prüfprotokollen unterstützt
Die Verwaltung von Prüfprotokollen und Wartungsdokumentationen für Aufzüge und andere Anlagen stellt Servicedienstleister vor organisatorische Herausforderungen. SIMPL bietet eine spezialisierte Field Service Management Plattform, die Unternehmen mit 10 bis 100 Technikern dabei unterstützt, Serviceprozesse strukturiert und transparent zu digitalisieren. Die Lösung verbindet Installed Base Management, Ticketing, Einsatzplanung und mobile Dokumentation in einer einheitlichen Plattform und schafft so die Grundlage für eine lückenlose Nachweisführung.
Konkret unterstützt SIMPL Servicedienstleister bei der Dokumentation von Prüfprotokollen durch folgende Funktionen:
- Digitale Serviceberichte und Checklisten: Techniker erfassen Prüfergebnisse direkt vor Ort über die mobile App, auch ohne Internetverbindung. Vordefinierte Checklisten stellen sicher, dass alle relevanten Punkte dokumentiert werden.
- Installed Base Management: Alle Anlagen werden zentral verwaltet, mit vollständiger Historie aller Prüfungen, Wartungen und Reparaturen. So lassen sich Prüffristen überwachen und fällige Prüfungen rechtzeitig planen.
- Automatische Erinnerungen: Das System kann Serviceleiter automatisch an fällige Haupt- und Zwischenprüfungen erinnern und Prüftermine in die Einsatzplanung integrieren.
- Nahtlose ERP-Integration: Prüfprotokolle und Wartungsdokumentationen werden automatisch mit bestehenden ERP-Systemen wie SAP oder Microsoft Dynamics synchronisiert, um Medienbrüche zu vermeiden.
- KI-gestützte Dokumentation: Spracheingabe und automatische Zusammenfassungen reduzieren den Dokumentationsaufwand und verbessern die Datenqualität.
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